Arbeitnehmer müssen beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an Arbeitgeber herausgeben
Das BAG entschied, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots herauszugeben.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies ist insbesondere in Fällen von Wichtigkeit, in denen der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und während dieser Freistellungszeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 17.10.2012 (Az.: 10 AZR 809/11) zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots geäußert.
Die Arbeitgeberin hatte ihre Klage damit begründet, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise verlangte sie eine Anrechnung der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung auf die ihr gegenüber von Arbeitnehmerseite geltend gemachten Ansprüche.
Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb nun ohne Erfolg. Die Klage war in den Vorinstanzen bereits abgewiesen worden. Hierfür wäre ein „Geschäft“ im Sinne des HGB erforderlich. Hingegen sei der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber nicht als ein solches „Geschäft“ zu werten. Das BAG führte in seiner Entscheidung aus, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Arbeitgeberin herauszugeben.
Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar unter Umständen bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen. Diese Möglichkeit soll durch das BAG in seiner Entscheidung jedoch ausgeschlossen worden sein, da ein solcher Verstoß von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden sei.
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