Takestor AG

Anleger wurden seitens des Insolvenzverwalters zwischenzeitlich aufgefordert, nach Behauptung des Insolvenzverwalters zu Unrecht erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen bzw. bei Rateneinlageverträgen die ausstehenden Einlagen bis zur Beteiligungshöhe zur Einzahlung zu bringen.

Anleger sollten die behaupteten Forderungen des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft erfüllen.

Vielfach haben Anleger lange vor der Aufforderung durch den Insolvenzverwalter die Beteiligung gekündigt bzw. Schadensersatzansprüche geltend gemacht, weil die Gesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen während der Laufzeit der Beteiligungsverträge nicht nachgekommen ist und Anlass zur außerordentlichen Kündigung gegeben hat. Vielfach wurden Anleger auch zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht über die mit dem Beteiligungsabschluss einhergehenden Risiken, beispielsweise die Fortzahlungspflicht im Fall der Insolvenz und die Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen seitens der Vermittler/Anlageberater aufgeklärt.

Unter Umständen können diese Gegenansprüche der behaupteten Forderung des Insolvenzverwalters entgegen gehalten werden. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Rechtsschutzversicherer sind gegebenenfalls für die Abdeckung der Kosten einer Forderungsabwehr gegenüber dem Insolvenzverwalter eintrittspflichtig. Sowohl die Verteidigungsmöglichkeiten als auch die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung prüft CLLB Rechtsanwälte gerne für seitens des Insolvenzverwalters in Anspruch genommene Anleger.

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