Tonaufzeichnung im Personalgespräch können zur Kündigung führen
Zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses kann es kommen, wenn Arbeitnehmer heimlich mit ihren Mobiltelefonen Tonaufzeichnungen von Personalgesprächen anfertigen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus. Personalgespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegen einem besonderen Vertrauensverhältnis, dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. So soll es auch das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.04.2012 (AZ: 5 Sa 687/11) gesehen haben.
Oftmals kann ein arbeitsrechtlicher Streit und eine Kündigung auch im gegenseitigen Einvernehmen abgewickelt werden. Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt ist ein Interessenvertreter auch im Zusammenhang mit Abfindungsansprüchen, einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts soll es sich bei dem Mitschnitt des Personalgespräches per Mobiltelefon und der anschließenden Drohung, die Aufnahme zu veröffentlichen, um den Ausdruck des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber handeln. Aufgrund des Misstrauens sei die friedliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht weiter möglich und eine außerordentliche, fristlose Kündigung sei dadurch gerechtfertigt. Jedenfalls sei ein Personalgespräch ein vertrauliches Gespräch, bei welchem ein Gesprächspartner den anderen vor eventuellen Aufzeichnungen vorher um Einwilligung bitten müsse.
Das Vorgehen des Arbeitnehmers stelle zudem auch den strafrechtlichen Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
Geht es im Arbeitsrecht um Kündigungen, sollte vor allem der richtige Rechtsanwalt mit der richtigen Prozessstrategie ausgewählt werden. Im Arbeitsrecht sind Detailwissen, Verhandlungsgeschick sowie Durchsetzungsvermögen gefragt, um die Interessen kompetent und konsequent vor dem Arbeitsgericht vertreten zu können.
Ein versierter Rechtsanwalt unterstützt Sie neben der Interessenvertretung bei einer Kündigung auch bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, sowie den Themen Urlaub, Gehalt, Gratifikation, Arbeitnehmerzeugnis (Beurteilung), Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung, flexible Arbeitszeitmodelle, Betriebsverfassungsrecht und Tarifvertragsrecht.
Nach Zugang der schriftlichen Kündigung habe Sie nur noch drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung einzureichen. Bei einer Kündigung sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, gerade im Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen im Arbeitsrecht.
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