Beamte stehen in einem besonderen Treueverhältnis zum Dienstherrn. Gleiczeitig trifft den Dienstherrn eine besondere Fürsorgepflicht. Deshalb darf er dem Beamten nicht jede Tätigkeit zuweisen....
Die Fürsorgepflicht gegenüber einem ins Ausland entsendeten Mitarbeiter kann sowohl aus §242 BGB sowie aus dem §17 Sozialgesetzbuch V entnommen werden....