Die GEBAB Unternehmensgruppe gehört zu den führenden Vermögensanlagegesellschaften in Deutschland. Nun sollen Schiffsfonds, die zu der Gruppe gehören, offenbar in Schwierigkeiten stecken....
Eine unklare Darstellung der arbeitsvertraglichen Regelungen bezüglich freiwilliger Zusatzzahlungen des Arbeitgebers ist gemäß dem Transparenzgebot des § 305c Abs. 1 BGB nicht zulässig....
Die Haftung der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR wurde schon vom Bundesgerichtshof für eine Darlehensschuld der Gesellschaft zugesichert....
Im Moment bekommen Anleger des britischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Ltd. anscheinend Fragebögen zugesendet. Diesen sollte mit Vorsicht entgegnet werden....