Sachmangel bei Kaufvertrag: Können auch Kosten des Ein- und Ausbaus verlangt werden?
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler informiert über aktuelle Rechtsprechung zu Sachmängeln bei Kaufverträgen.
Oft kommt es vor, dass gekaufte Gegenstände einen Sachmangel aufweisen: Die Spülmaschine ist defekt, das gelieferte Granulat für die Herstellung von Kunstrasenplätzen ist mangelhaft oder gelieferte Fliesen weisen Schleifspuren auf. Dass der Verkäufer in diesem Fall einen Herd, neues Granulat bzw. neue Fliesen liefern muss, ist klar. Was ist aber mit den Ein- und Ausbaukosten?
Hier gilt wie so oft die unbefriedigende Antwort: Es kommt darauf an. Ist der Käufer Verbraucher, kann er diese Kosten ohne Weiteres verlangen, wie wir seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 16.06.2011, C 65/09 und C 87/09, wissen. In diesen Fällen ging es um die soeben erwähnte Spülmaschine und die Fliesen, und beide Male fiel der Mangel erst auf, als die Spülmaschine schon angeschlossen und die Fliesen bereits teilweise verlegt waren. Insbesondere im Fall der Fliesen waren die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Fliesen und des Neueinbaus der richtigen Fliesen mit ca. EUR 2.100,00 im Vergleich zu den Kosten für die Fliesen an sich von EUR 1.200,00 sehr hoch. Der Europäische Gerichtshof führte aus, dass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde liegt, von einer unentgeltlichen Ersatzlieferung oder Nachbesserung einer mangelhaften Sache handelt. Zudem sollten keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher entstehen, es solle ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden. Auch wenn der Verkäufer nicht schuldhaft gehandelt habe, also weder bewusst einen defekten Artikel geliefert hat noch den Mangel wenigsten hätte erkennen können, sei es ihm zuzumuten auch die Kosten für den Ein- und Ausbau zu tragen. Dies sogar wenn er den Einbau nach dem ursprünglichen geschlossenen Vertrag nicht vornehmen sollte. Das könne er nur dann verweigern, wenn die Nachlieferung nicht mehr möglich sei, etwa weil die Fliesen oder Spülmaschine nicht mehr auf dem Markt erhältlich sind. In diesem Fäll kann der Verbraucher aber den Rücktritt vom Vertrag erklären und den Kaufpreis zurück verlangen. Unverhältnismäßig hohe Kosten können nach Ansicht des EuGH nur dazu führen, dass der Verkäufer eine der beiden Nachbesserungsarten ablehnen kann. Wäre es z.B. in dem Fliesenfall möglich, die verlegten Fliesen vor Ort anzustreichen, könnte der Verkäufer die Lieferung neuer Fliesen nebst Aus- und Einbau ablehnen. Da dies aber nicht möglich war, musste er die hohen Kosten des Ausbaus tragen.
Anders ist die Frage nach den Kosten des Ein- und Ausbaus zu beantworten bei Verträgen zwischen Unternehmern, wie wir seit dem Urteil des BGH vom 17.10.2012, VIII ZR 226/11, wissen. Dieser führte nämlich aus, dass die soeben dargestellte Auslegung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches anhand der Verbrauchsgüterrichtlinie sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern untereinander beziehe, ebenso wie auch nicht auf Verträge zwischen Verbrauchern. In diesem Fall ging es um das eingangs erwähnte Granulat, das eine Stadt kaufte und in einen Sportplatz einbaute. Als sich dessen Mangelhaftigkeit herausstellte, lieferte der Hersteller neues Granulat, wollte aber nicht für die hohen Ein- und Ausbaukosten aufkommen. Zu Recht, wie der BGH entschied. Der gesetzliche Nacherfüllungsanspruch des § 439 Abs. 1 BGB führe dazu, dass der Verkäufer nochmals liefern müsse. Er müsse nur noch einmal das erledigen, wozu er ursprünglich verpflichtet war. Da der Einbau hierzu nicht gehöre, müsse die Stadt als Käuferin das mangelhafte Granulat ausbauen und das neue einbauen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass ein- und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Rechten und Pflichten führt je nachdem ob es sich bei dem Kaufvertrag um einen solchen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt oder um Verträge nur zwischen Unternehmern oder nur zwischen Verbrauchern. In den beiden letzten Fällen könnte der Käufer natürlich zusätzlich noch beweisen, dass der Verkäufer schuldhaft handelte, also den Mangel vor der Lieferung kannte oder jedenfalls fahrlässig nicht erkannt hat. In diesem Fall, aber eben nur nach Überwindung dieser zusätzlichen Hürde, könnte er die Kosten des Ein- und Ausbaus sowie etwaige weitergehende Schäden ersetzt verlangen.
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