müssen Beamte jede Arbeit annehmen?
Beamte stehen in einem besonderen Treueverhältnis zum Dienstherrn. Gleiczeitig trifft den Dienstherrn eine besondere Fürsorgepflicht. Deshalb darf er dem Beamten nicht jede Tätigkeit zuweisen.
Beamten haben ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf amtsangemessene Beschäftigung und können von ihrem Arbeitgeber die Zuweisung eines ihrer beamtenrechtlichen Position entsprechenden Aufgabengebietes verlangen.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalts im Zuge eines Eilverfahrens klargestellt und damit die Rechte der Kläger, einer Gruppe von Beamten im Dienste der Stadt Halle, gestärkt. Beschluss vom 26.03.2013 – 1 M 23/13: 1 M 24/13. Die ursprüngliche Aufgabenbereiche der Beamten waren nach Umstrukturierungen weggefallen, gegen die Versetzung auf geringerwertige Dienstposten hatten sie Eilrechtschutzanträge beim Verwaltungsgericht Halle eingereicht.
In erster Instanz wurden ihre Anträge abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht gab ihren Beschwerden gegen die Entscheidung zum Teil Recht.
Demnach muss ihnen die Stadt Halle neue Aufgabenbereiche übertragen, deren Wertigkeit ihrer beamtenrechtlichen Position entspricht. Die Beamten hätten einen Abwehrrecht gegen die dauerhafte Versetzung auf eine nicht amtsangemessene Dienststelle. Die Richter erkannten die Notwendigkeit, diesen Anspruch im Eilverfahren durchzusetzen, da die Kläger bereits seit einigen Monaten keine amtsangemessene Verwendung mehr finden, sondern auf geringerwertigen Dienstposten arbeiten müssen. Es ist deshalb zu erwarten, dass auch im Hauptverfahren eine entsprechnde Verurteilung zur amtsangemessenen Aufgabenzuweisung erfolgen wird.
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Rechtsanwalt Janus Galka, LL.M. (Eur.)
Herr Janus Galka
Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
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