Jedes Jahr aufs Neue den Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen – Freistellungsauftrag nutzen
Nur noch wenige Börsentage und dann fängt eine neues Steuerjahr an. Der Freistellungsauftrag wird auf ,,Null“ gestellt, der Sparer-Pauschbetrag steht wieder voll zur Verfügung.
Jedem Steuerpflichtigen steht pro Jahr der Sparerpauschbetrag zur vollen Verfügung!
Wie gehen Anleger aber in diesem Jahr mit noch nicht ausgeschöpften Freibeträgen für Kapitalerträge um?
Aus vielen Kundengesprächen hört man immer wieder, “ Ich halte meine Wertpapierbestände bis in alle Ewigkeit“. Genau darüber sollten viele Anleger nachdenken. Denn seit der Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 verpassen viele Anleger Chancen, den Sparer-Pauschbetrag auf vollends auszunutzen.
In den Köpfen der Anleger ist häufig der Gedanke zu finden, „am Ende wird abgerechnet“. Das stimmt auch. Darüber freuen sich besonders die Finanzbehörden. Aus solchen Gedanken entstehen dem Staat Steuereinnahmen, die Anleger durch nicht ausgenutzte Freistellungsaufträge verschenken.
Durch die niedrigen Zinsen kommen immer weniger Zinseinkünfte zusammen. Dafür entsteht mehr Platz im gesamten Sparer-Pauschbetrag, der zum Teil durch Nichtausnutzung verfällt.
Tipp 1. Gewinne realisieren, die nach Einführung der Abgeltungssteuer entstanden sind!
Sind weitere Kapitalerträge vorhanden, die zum Beispiel realisiert werden können, so sollten Anleger nicht allzu lange überlegen. Fonds können verkauft werden und bis zur Höhe des Sparerfreibetrages bestehen Chancen zur Gewinnrealisierung, ohne dass die Abgeltungssteuer anfällt.
Was ist zu tun, wenn Abgeltungssteuern abgezogen werden, aber insgesamt nicht mehr als die Freibeträge realisiert werden?
Tipp 2. Steuerbescheinigung beantragen!
Bevor es an die Realisierung weiterer Kapitalerträge zur Ausnutzung des Freistellungsauftrages oder der Gesamtausnutzung des Sparer-Pauschbetrages geht, kalkulieren Anleger die Kapitalerträge, die steuerfrei realisiert werden können.
Sind verschiedene Freistellungsaufträge vorhanden, so ist die Beantragung einer Steuerbescheinigung sinnvoll. Der Anleger erhält die abgeführten Abgeltungssteuern bescheinigt und kann diese in der jährlichen Steuererklärung zur Verrechnung bei seinem zuständigen Finanzamt einfordern.
Tipp 3. Freistellungsauftrag richtig für 2013 aufteilen
Der Sparerpauschbetrag wird in 2013 weiterhin 801 EUR für Ledige und 1.602EUR für Verheiratete betragen. Prüfen Sie die zu erwartenden Zinserträge in 2013 und passen Sie die Freistellungsaufträge für Kapitalerträge entsprechend an. Für die Anerkennung des Freistellungsauftrage ist die Angabe ihrer persönlichen Steueridentifikationsnummer erforderlich.
Auch im nächsten Jahr können Sie weiter auflaufende Kapitalerträge innerhalb des Sparer-Pauschbetrages steuerfrei realisieren.
Wenn die Assetklasse weiterhin für interessant gehalten wird, kaufen Anleger erneut das veräußerte Wertpapier wieder ein. Für persönliche steuerliche Beratungen steht ihnen ihr steuerlicher Ratgeber zur Verfügung. Die Kosten für die Transaktionen sollten durch die steuerfreiem Kapitalerträge mehr als aufgefangen werden.
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