Ist das eine Alternative im Insolvenzverfahren von Prosavus um eine

Wir, von der Redaktion diebewertung.de, sind natürlich eng allen Vorgängen in diesen Verfahren dran. Vor seinem Urlaub hatten wir Rechtsanwalt Daniel Blazek eine Anfrage zu einer Alternative im "Prosavus Insolvenzverfahren" mit Bitte um eine Stellungnahme übersendet. Jetzt hat uns Daniel Blazek eine Antwort dazu in die Redaktion übersendet.

Sehr geehrter Herr Bremer,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage.

 

Sie haben recht, es tut sich etwas im Insolvenzverfahren der PROSAVUS AG. Anfang der nächsten Woche wird der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, an alle PROSAVUS-Anleger Einladungen zu Gläubigerversammlungen der Genussrechtsgläubiger am 27./28.8.2014 verschicken.

 

Besonders interessant in diesem Verfahren ist, dass Herr Rechtsanwalt Scheffler die Unwirksamkeit der qualifizierten Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen wohl nicht ohne Weiteres anerkennen wird, obwohl ein bereits eingeholtes Gutachten zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Die Frage ist auch nach meiner Einschätzung hier nicht so ganz einfach zu beantworten und wird einer gerichtlichen Klärung bedürfen. Es ist für die Anleger deshalb so wichtig, dass die Unwirksamkeit der Nachrangklausel geprüft und ggf. gerichtlich festgestellt wird, da sie nur dann ihre vertraglichen Forderungen normal anmelden können. Andernfalls können die Forderungen nur nachrangig (§ 39 InsO) angemeldet werden, wenn das Gericht dazu auffordert (§ 174 Abs. 3 InsO). Das ist aber regelmäßig nur dann der Fall, wenn absehbar ist, ob nach den normalen Insolvenzforderungen, z.B. von Banken, überhaupt noch genügend Masse für die nachrangigen Forderungen vorhanden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Anleger Schadenersatzansprüche geltend machen können.

 

Der springende Punkt ist dabei, dass aufgrund der Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters nun hunderte, wenn nicht tausende entsprechender Klagen von Anlegern bzw. Anlegervertretern (auf Unwirksamkeit der Nachrangklausel) erfolgen könnten. Dies kann die Masse empfindlich schädigen.

 

Meiner Ansicht nach kann dies dadurch verhindert werden, dass einer für alle (!) die Rechtsfrage klärt. Da wiederum das Schuldverschreibungsgesetz gilt, besteht hier nun – anders als bei der Fubus KGaA und der ecoConsort AG – ausnahmsweise (!) ein sinnvoller, nachvollziehbarer Grund für einen gemeinsamen Gläubigervertreter (Verhinderung der Masseschädigung, einer für alle). Bei FuBus und ecoConsort sehe ich das nach wie vor anders. Dort jedoch ist die Nachrangfrage aber auch nicht durchgängig relevant.

 

Es herrscht bereits ein reges Interesse an der Position des gemeinsamen Gläubigervertreters. Ich weiß von einigen Anlegeranwälten, die hier gerne viel verdienen wollen. Das Honorar wird aus der Insolvenzmasse bezahlt. Bei etwa 8100 Anlegern wünschen sich einige 250,00 Euro pro Kopf, andere 200,00 Euro, andere meinen, dies für 60,00 Euro bewerkstelligen zu können. Aus dem Fubus-Verfahren wissen wir, dass in diesem Punkt Transparenz sehr wichtig ist (und diese oft nicht erfolgt). Wenn man bedenkt, dass man unter Umständen über mehrere Jahre wegen der 8100 Anlagen kommunizieren muss (auch vor dem Hintergrund möglicher Haftungsansprüche), dass man IT-Service-Leistungen benötigt zur Anmeldung der Forderungen, einen oder zwei Musterprozesse führen muss über mindestens zwei Instanzen aus Gründen der Rechtssicherheit sowie dass noch weitere gutachterliche Stellungnahmen nötig sind, gehe ich persönlich davon aus, dass eine Pro-Kopf-Pauschale in Höhe von ca. 100,00 Euro bis 120,00 Euro nötig, aber auch ausreichend ist, um hier qualitativ zu Gunsten aller Anleger ggf. über Jahre zu operieren. Das wird sich aber zeigen bzw. noch zu erörtern sein.

 

Des Weiteren ist aus meiner Sicht erforderlich, dass der gemeinsame Gläubigervertreter beauftragt wird, einen oder zwei Musterprozesse zu führen und er diese Verpflichtung auch eingeht sowie dass er sich kostenmäßig selbst und transparent beschränkt.

 

Der Kollege Brambrink hat sich hierzu angeboten und dies dem Insolvenzverwalter auch bereits mitgeteilt. Der Kollege Brambrink ist auch bereits derjenige anwaltliche Vertreter, der die meisten Anleger im PROSAVUS-Insolvenzverfahren hinter sich vereinigt. Er führt bereits Gespräche mit anderen Anlegervertretern (anwaltlich und nicht anwaltlich), um für eine gemeinsame Klärung der Frage der Nachrangklausel zu sorgen. Ich werde ihn rechtlich dabei unterstützen; die Frage ist sehr relevant für das Verfahren und das Thema ist mir aus meinen anderen Tätigkeiten für Emittenten nicht unbekannt.

 

Das Insolvenzgericht hat inzwischen zwei Wahltermine am 27./28.8.2014 angesetzt, zu denen in diesen Tagen offiziell eingeladen wird, mit einer beigefügten Versammlungsvollmacht (das Gericht hält zwei Termine für notwendig, und zwar unterteilt nach Geltung der beiden Schuldverschreibungsgesetze von 1899 und von 2009; dabei kommt es für die Gesetzesanwendung darauf an, ob die Genussrechte vor oder nach dem 5.8.2009 ausgegeben wurden). Da der Kollege Brambrink hier bereits viele Mandanten vertritt, kann er – wie bei FuBus auch – auf den Gläubigerversammlungen weitere Gläubiger kostenlos bei der Abstimmung mit vertreten. Ich empfehle Gläubigern, die sich Gläubiger für die Vertretung in den Versammlungen durch den Kollegen Brambrink entscheiden, das entsprechende Kreuz in der Anlage 2 zur Einladung der Gläubiger, die nächste Woche verschickt wird, auf Seite 1 zu machen und ihn als Bevollmächtigten auf Seite 2 zu bezeichnen. Das Original der Vollmacht muss fristgemäß an Herrn Rechtsanwalt Scheffler gesendet werden; es sollte aber auch eine Kopie an den Kollegen Brambrink gehen.

 

Natürlich steht es jedem Gläubiger frei, wen er mit seiner Interessenwahrnehmung betrauen oder nicht betrauen will. Das wird er dann nächste Woche zu entscheiden haben. Es ist auch abzusehen, dass es einen wahren Run von Anlegervertretern geben wird, die dieses Amt – obgleich bislang mit weniger Mandaten ausgestattet – gerne selbst wahrnehmen möchten. Möglicherweise werden die Anleger sogar auch wieder direkt von Kollegen von angeschrieben. Das wird abzuwarten sein.

 

Kurz: Aus meiner Sicht sollte hier ausnahmsweise ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden, der sich kostenmäßig transparent – und realistisch, d.h. qualitativ und kommunikativ aufwandsmäßig abgesichert – selbst verpflichtet (die Kosten also absolut begrenzt) und einen oder wenige Musterprozesse mit Wirkung für alle Genussrechtsgläubiger führt. Andernfalls droht eine Flut von Prozessen, die kostenmäßig nicht kontrollierbar ist. Im SMP-Verfahren beispielsweise waren es in den vergangenen zehn Jahren etwa 1900 Klageverfahren.

 

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Daniel Blazek

Rechtsanwalt

Fachanwalt f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

 

BEMK Rechtsanwälte

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