BGH stärkt Verbraucherrechte: Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer sein als Girokonto
Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. obsiegt erneut beim BGH in diesem Jahr
Am 13.11.2012 hat der Bundesgerichtshof auf Betreiben u.a. der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. die Rechtswidrigkeit der von zahlreichen Banken und Sparkassen erhobenen Zusatzgebühr für das Pfändungsschutzkonto festgestellt.
Ein Pfändungsschutzkonto ist eine besondere Form des Girokontos, welches dazu bestimmt ist, den so genannten Pfändungsfreibetrag – also den monatlichen Betrag, der jeder Person zur Bestreitung des Existenzminimums verbleiben muss – unbürokratisch vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen.
Für die Einrichtung eines solchen Kontos genügt ein entsprechender Antrag bei der eigenen Bank. Die Bank ist verpflichtet, das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) umzuwandeln. Wenn jemand kein Girokonto hat, beispielsweise weil sein Kreditinstitut ihm die Geschäftsverbindung gekündigt hat, so kann er von einer Sparkasse in der Regel gleichwohl die Einrichtung eines solchen Kontos verlangen, da in den meisten Bundesländern eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung für Sparkassen (nicht jedoch für andere Kreditinstitute) besteht.
Das P-Konto hat den Effekt, dass monatlich mindestens der pfändungsfreie Betrag in Höhe von ca. 1.000,00 EUR ausbezahlt wird, soweit Gutschriften in dieser Höhe auf dem Konto eingegangen sind. In Höhe dieses Betrages wirken sich Kontopfändungen von Gläubigern oder anderweitige Ansprüche des Kreditinstitutes nicht mindernd auf das Guthaben aus. Wenn Unterhaltspflichten bestehen, erhöht sich der Freibetrag für jede unterhaltene Person noch einmal um ca. 200 – 300 Euro.
Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob es zulässig ist, dem Kunden eine monatliche Gebühr für ein solches Konto zu berechnen, welche weit höher als die Gebühr für das Girokonto ist.
Viele Banken und Sparkassen erhoben eine monatliche Gebühr von 25,00 EUR oder mehr, während der Preis für das Girokonto in der Regel nicht höher als 5,00 EUR ist, in vielen Fällen ist das Girokonto sogar kostenlos.
Die Banken rechtfertigten die höhere Gebühr mit höheren Verwaltungskosten, da ein mit Pfändungen belastetes Konto aufwändiger zu führen sei als ein normales Konto.
Hiergegen wendete sich die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. aus Rednitzhembach (bei Nürnberg) mit Erfolg.
Jörg Schädtler, der Vorsitzende des Vereins, erklärt die Situation: „Der Clou an dieser Gebühr ist, dass für sie der Pfändungsschutz nicht gilt. Die Bank darf mit eigenen Ansprüchen aus dem Girovertrag unmittelbar aufrechnen.“ Das bedeute, dass der Pfändungsschutz um die Höhe der Gebühr der Pfändungsschutz unmittelbar gemindert werde. „25,00 EUR im Monat sind für eine Person, die vom Pfändungsfreibetrag leben und auf jeden Cent achten muss, durchaus eine spürbare Summe.“, so Schädtler.
Eine Motivation der Banken für die Erhebung der Gebühr dürfte laut Schädtler auch darin bestanden haben, dass diese häufig hohe Gegenansprüche hätten, welche sie aufgrund des Pfändungsschutzes nicht mit dem Guthaben verrechnen könne. So hätte die Bank über den „Umweg“ der erhöhten Gebühr weiter regelmäßige Zahlungen von ihrem Kunden bekommen – allerdings auf Kosten seines Existenzminimums. Die hohe Gebühr habe sicherlich auch vielfach den Zweck einer abschreckenden Wirkung gehabt, da Kunden, welche mit Pfändungen belastet seien, naturgemäß eine schlechte Bonität aufweisen und Banken an ihnen schlichtweg nichts verdienten.
Dieser Praxis hat der BGH eine Absage erteilt.
Das Pfändungsschutzkonto sichert den für das Existenzminimum erforderlichen Lebensunterhalt. Ein Kreditinstitut darf das monatliche Entgelt eines normalen Girokontos berechnen. Die besonderen Verwaltungserfordernisse des P-Kontos muss sie darüber hinaus aber unentgeltlich erbringen. Zur Einrichtung eines P-Kontos ist das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet; der Gesetzgeber hat den Kreditinstituten also gewissermaßen die Sicherstellung des täglichen Lebensunterhaltes eines jeden Kunden auferlegt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe darf das Kreditinstitut keinen Aufpreis verlangen.
Der Pfändungsfreibetrag ist somit auch für die eigene Bank – mit Ausnahme der geringen Girokontogebühr von in der Regel nicht mehr als 5,00 EUR monatlich – unantastbar. Das Urteil schafft insoweit Rechtssicherheit und sichert auch gegenüber der Bank das garantierte Existenzminimum, welches aus der Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und dem Sozialstaatsprinzip hergeleitet wird und daher als solches Verfassungsrang genießt.
Die Schutzgemeinschaft ist bei der Rückforderung von unrechtmäßig gezahlten P-Konto-Gebühren behilflich.
Anfragen können auch an die kooperierende Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen, Fenger und Dorst in Frankenberg (Eder) gerichtet werden.
Michael Dorst,
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