Aares Rechtsanwälte zum Thema: CTG Case Tec Group – Rechtsmeinung zur Untersagung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das öffentliche Angebot von Genussscheinen der Berliner CTG Case Tec Group (nachfolgend CTG) untersagt. Die Verfügung ist nach Angaben der BaFin seit dem 19. Juli 2016 unanfechtbar.
Die Genussscheine
Unter dem Namen der Berliner CTG Case Tec Group (nachfolgend CTG) sind unter der Federführung von Herrn Hans Joachim Herrmann bis 20.000 Genussscheine im Nennwert von jeweils EUR 5.000,00 angeboten worden. Die jährliche Verzinsung soll laut den Genussscheinbedingungen 7 % p. a. betragen. Darüber hinaus sehen die Genussscheinbedingungen eine Gewinnbeteiligung vor. Die Wertpapiere sind erstmals drei Jahre nach Zeichnung kündbar. Der außerbörsliche Handel der Genussscheine sollte laut Informationen der CTG nach Emissionsschluss durch die Valora Effekten Handel AG sichergestellt werden. Das Genussscheinkapital sollte nach den Informationen der CTG u. a. für die Finanzierung einer Fassadenfabrik genutzt werden. Das investierte Kapital sollte durch das Fabrikgrundstück besichert werden.
Die Rechtslage
Die Genussscheininformationen verweisen auf einen sich in Arbeit befindlichen „Wertpapierprospekt“. Ein solcher Verkaufsprospekt hat alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Genussrechte selbst zu ermöglichen. Dieser liegt offenkundig bis heute nicht vor. Nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sind Anbieter verpflichtet, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, wenn sie Vermögensanlagen wie Genussrechte öffentlich anbieten. Ein solcher Verkaufsprospekt ist zudem durch die BaFin zu billigen und darf erst danach veröffentlicht werden.
Die BaFin untersagt ein öffentliches Angebot, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein Verkaufsprospekt vorliegt. Dies war somit die Grundlage für die Entscheidung der BaFin im Falle der Genussrechte der CTG.
Erwerber der Genussrechte können, wenn kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, u. a. von dem Emittenten die Übernahme der Genussrechte gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen. Dies gilt für Genussrechtserwerbe, die vor der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland stattgefunden haben.
Nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage der ARES Rechtsanwälte betrifft dies alle bislang von der CTG veräußerten Genussrechte.
Darüber hinaus erweisen sich Genussrechte regelmäßig als mit Risiken behaftete Kapitalanlagen, über die im Rahmen des Vertriebs solcher Produkte grundsätzlich aufzuklären ist. Ist dies unterblieben, kommen darüber hinaus Haftungsansprüche gegen den Vertrieb der Genussrechte in Frage.
Was ist nunmehr zu tun?
Anleger der Genussrechte der CTG sollten nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte im Fall von Zweifeln am Geschäftskonzept der CTG zeitnah an die CTG herantreten und das Genussrechtskapital zurückfordern. Sofern die CTG eine Rückzahlung des Kapitals verweigert, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu betrauen.
Quelle: Aares Rechtsanwälte