GmbH-Geschäftsführer kann Organisationsverschulden treffen
Ein GmbH-Geschäftsführer muss, um seine Pflichten entsprechend wahrnehmen zu können, über eine ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft verfügen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.06.2012 (Az. II ZR 243/11) entschied der BGH, dass ein GmbH Geschäftsführer dann gesetzlich zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sei, wenn diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Für den Eintritt der Haftung des GmbH Geschäftsführers bedarf es allerdings eines Verschuldens des Geschäftsführers. Der GmbH Geschäftsführer könne sich allerdings nicht schon allein darauf berufen, dass er im Hinblick auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der GmbH keine Sachkenntnis gehabt habe.
Aus dem Urteil des BGH ergeben sich Grundsätze an die Anforderungen an einen Geschäftsführer einer GmbH insbesondere auch bei ersten Anzeichen einer Krise der GmbH. So müsse der Geschäftsführer einer GmbH sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft im Klaren sein. Dies gelte auch im Hinblick auf eine eventuell bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft. Beschaffe ein Geschäftsführer einer GmbH sich nicht frühzeitig die Informationen, die zur Beurteilung ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist, erforderlich sind, soll dieser bereits fahrlässig handeln.
Daraus ergibt sich, dass unter Umständen auch ein Geschäftsführer einer GmbH gewissen Schadensersatzpflichten ausgesetzt sein kann. Denn dem Geschäftsführer einer GmbH obliegen insbesondere auch Fürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft. Daneben hat der Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Abführung öffentlicher Abgaben und Steuern und – im Insolvenzfall – für die Stellung eines rechtzeitigen Insolvenzantrages zu sorgen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann er sich haftbar machen. In diesem Bereich ist daher besondere Vorsicht geboten.
Es zeigt sich, dass auch in einer GmbH regelmäßig einige Haftungsrisiken bestehen. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt kann die Gesellschaft dabei unterstützen, dass Haftungsrisiken nicht zu Schwierigkeiten innerhalb der Gesellschaft führen. Er unterstützt sowohl den Gesellschafter einer GmbH als auch die Gesellschaft, dass möglichst keine Schäden auftreten.
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