Anleger von Clerical Medical können gegebenenfalls aufatmen
Für Anleger der Lebensversicherungsverträge des Types ,,Wealthmaster Noble“ könnte möglicherweise ein Anspruch auf Erfüllung und Schadensersatz bestehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) soll in seinem Urteil vom 11.07.2012 (Az.: IV ZR 122/11) aufkommende Fragen zu den Ansprüchen von Anlegern geklärt haben, welche Lebensversicherungsverträge des Types ,,Wealthmaster Noble“ bei der britischen Versicherung Clerical Medical Investment Group Ltd abgeschlossen haben.
Bei dem Vertrieb von Produkten der britischen Versicherung Clerical Medical Investment Group Ltd. sollen in vielen Fällen die Versicherungsnehmer durch irreführende Angaben über die vermeintlich hohen Vergangenheitsrenditen aus den Policen verwirrt worden sein. Des Weiteren soll den Versicherungsnehmern zu sogenannten Hebelverträgen geraten worden seien. Oftmals sollen die Versicherten auf Grund der versprochenen hohen Renditen für die Einzahlungen in die Versicherungsverträge Darlehen aufgenommen haben.
Nach kurzer Zeit sollen Anleger damit konfrontiert worden sein, dass Clerical Medical den Vertragswert der Versicherungen herabsetzte. Begründen soll das Unternehmen dies damit, dass der Wertzuwachs der Poolanteile nicht ausreichend sei. Im Vorhinein soll Clerical Medical im Rahmen der Vertragsverhandlungen anscheinend Renditeprognose von bis zu 8,5 % abgegeben haben.
Die Karlsruher Richter bezogen diesbezüglich eine klare Stellung. Clerical Medical sei verpflichtet, den im Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungsplan zu erfüllen. Diese Leistungspflicht werde durch den Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung nicht beeinflusst. Ferner soll das Gericht ausgeführt haben, dass es sich bei dem Anlagemodell ,,Wealthmaster Noble“ um ein Anlagengeschäft handele. Clerical Medical werde somit die Pflicht zu Teil, die potentiellen Anleger vor Vertragszeichnung in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage zu unterrichten. Der BGH soll den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen haben.
Betroffene Anleger sollten den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen. In vielen Fällen gibt es die Möglichkeiten, das investierte Geld zurückzuerhalten. Wurde ein Anleger nämlich bei der Zeichnung eines Fonds unzureichend über die bestehenden Risiken oder die tatsächliche Wertentwicklung aufgeklärt, kann dies eine Falschberatung darstellen, die neben den Erfüllungsansprüchen zu Schadensersatzansprüchen gegen das beratende Unternehmen führen kann. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist und welche Bedenken bestehen, muss jeweils am Einzelfall geprüft werden. Diese Aufgabe kann durch einen im Kapitalmarkrecht erfahrenen Rechtsanwalt übernommen werden.
Dieser prüft den Sachverhalt umfassend und einzelfallbezogen und kann geschädigten Anlegern dabei helfen, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.
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