Update:Abmahnung Sasse und Partner für WVG wegen „The Walking Dead- Staffel 3.
Unvermindert erreichen uns Abmahnungen von Sasse und Partner für WVG Medien wegen der Serie „The Walking Dead“. Wir bieten ihnen eine wirksame Verteidigung. Beratung auch am Wochenende oder Feiertag.
Sasse & Partner Rechtsanwälte gehen mal wieder im Auftrag der WVG Medien GmbH wegen „unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen“ gegen Internetanschlussinhaber vor, über deren Internetanschluss das Werk „The Walking Dead – Staffel 3“ im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen.
Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen, seien die in der Abmahnung ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.
Genannt wird hierbei, u.a IP-Nr, Datum / lokale Zeit, Dateiname, Datei-Hash, Client
Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München durchgeführt worden.
Aufgrund des Gerichtsbeschlusses habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.
Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich.
Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 800,00 EUR gefordert.
Die meisten Betroffenen fragen sich, warum Sie dieses Schreiben erhalten haben, und wie nunmehr die richtige Reaktion aussehen könnte:
Aus aktuellem Anlass möchten wir erst einmal auch auf folgendes hinweisen:
Die abmahnende Kanzlei verklagt derzeit im großen Ziel Abgemahnte, welche nicht angemessen auf Abmahnungen oder gar nicht reagiert haben.
Es ist daher wichtig, sofern sie eine Abmahnung erhalten haben, sich Hilfe zu holen und richtig zu handeln, um derartigen Szenarien aus dem Weg zu gehen!
Wichtig ist zunächst:
Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.
Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.
Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt.
Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien, wie die unsere, die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.
Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt.
Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich!
Das bedeutet für Sie:
Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben!
Den Abmahnschreiben des Gegners sind vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt.
Wir raten dringend davon ab, diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, da diese deutlich zugunsten des jeweils abmahnenden Rechteinhabers, formuliert sind.
Die Erklärung ist dementsprechend vollständig neu umzuformulieren, um sich nur dahingehend zu „unterwerfen“, was auch wirklich notwendig ist. Und nicht darüber hinaus.
Durch entsprechende Formulierungen lassen sich die rechtlichen Folgen einer Unterlassungserklärung erheblich zu Ihren Gunsten abmildern.
Beachten Sie auch, dass die im Internet befindlichen Mustererklärungen hierzu in keinster Weise geeignet sind.
Nicht ungeprüft den geforderten Vergleichsbetrag bezahlen!
Der angebotene Vergleichsbetrag darf unter keinen Umständen ungeprüft bezahlt werden.
In den meisten Fällen sind die Beträge sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.
Drei Beispiele:
1) So kann beispielsweise vom jeweiligen Anschlussinhaber kein Schadensersatz gefordert werden, wenn dieser nicht selbst, also täterschaftlich für den Download verantwortlich ist. Hier können allenfalls Anwaltskosten für die Versendung der Abmahnung gefordert werden, und das meist auch in einer viel geringeren Höhe, als ursprünglich gefordert.
2) Auch besteht laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Filesharing vom 05.10.2012 (BGH I ZR 74/12). Der BGH entschied hier, dass Eltern nicht automatisch für das Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese zuvor entsprechend belehrt wurden. Ähnliches gilt für WG-Mitbewohner, Eheleute oder sonstige Gemeinschaften, soweit die normalen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. WLAN-Verschlüsselung) eingehalten werden.
3) Auch der in der Abmahnung angegebene File-Hashwert hat gemäß neuester Rechtsprechung kein Beweiswert. Das Amtsgericht München (Az.: 111 C 13236/12) hat mit Urteil vom 15. März 2013 hierzu entschieden, dass der in einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür bietet, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde.
Bezüglich der geforderten Abschlagssummen ist also Vorsicht geboten. Hier verbieten sich pauschale Lösungsvorschläge.
Vielmehr muss der individuelle Fall geprüft werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die geforderten Vergleichsbeträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren lassen.
Lassen Sie sich beraten!
Profitieren Sie hier von unserer Erfahrung, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.
Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.
Notfall-Telefon: 030-30881292
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Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtschutz. Gegründet 2005 haben wir weit über 7000 Filesharing-Abgemahnte erfolgreich verteidigt.
Rechtsanwalt Tawil ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und des Deutschen Anwaltsvereins
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