Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht grundsätzlich
Viele Arbeitnehmer glauben, nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung zu haben und unterliegen damit häufig einem Irrtum.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Im Falle einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz oder einem Tarifvertrag ergeben. Automatisch entsteht ein solcher Anspruch jedoch nicht. Vielmehr kommt es jedoch im Rahmen des möglicherweise folgenden Kündigungsschutzprozesses zu einer „freiwilligen“ Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber.
Kommt es auf Seiten des Arbeitgebers zu einer rechtmäßigen Kündigung, so besteht arbeitsrechtlich zunächst keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Trotzdem geschieht es in der Praxis sehr häufig, dass Abfindungen gezahlt werden. Grund hierfür ist meistens die Angst des Arbeitgebers vor einem eventuell durch den gekündigten Arbeitnehmer anvisierten Kündigungsschutzprozess. Durch Zahlung der Abfindung erhoffen die Arbeitgeber zumeist, sich so das Einverständnis des Gekündigten zur Kündigung einzuholen und einen teuren Prozess zu umgehen.
Zu einem solchen kann es insbesondere dann kommen, wenn Arbeitnehmern gekündigt wurde, die bereits einen längeren Zeitraum im Unternehmen tätig waren. So stehen bereits Mitarbeiter, die länger als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt sind, unter Kündigungsschutz. In diesen Fällen muss das Unternehmen die Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung nachweisen. Dieser Nachweis ist oft schwierig zu erbringen, der finanzielle Ausgleich erscheint dann oft als einziger Ausweg, um eine Einigung zu erzielen.
Sicherlich haben solche Abfindungen auch ihre Vorteile. So sollen mit ihnen die kündigungsbedingten finanziellen Ausfälle aufgefangen werden, dem gekündigten Arbeitnehmer soll durch teils erhebliche Summen die Neuorientierung erleichtert werden.
Trotzdem sollte in Fällen, in denen sich Kündigung und Abfindung gegenüber stehen, ein kühler Kopf behalten werden. Nicht selten handeln gekündigte Arbeitnehmer vorschnell, wenn sie die ihnen angebotenen Summen erblicken. Doch zahlt es sich in den meisten Fällen aus, nicht gleich das erste Angebot anzunehmen. Im besten Fall erhöht sich die Summe, je länger die Annahme herausgezögert wird, oder das Arbeitsverhältnis besteht dadurch wenigstens so lange fort, bis eine Neuanstellung gefunden wurde.
Bei Unsicherheiten in Kündigungsfällen hilft ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt um die richtige Verhaltensstrategie an den Tag zu legen. Juristischer Rat kann hier entscheidend die eigene Position des Arbeitnehmers stärken.
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