Lübecker Landgericht entscheidet über Schadenersatz bei offenen Immobilienfonds
Opfer der Schließung von offenen Immobilienfonds können unter Umständen auf Schadenersatz wegen Falschberatung hoffen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Anleger offener Immobilienfonds wurden in der Vergangenheit oft enttäuscht. Versprochene Renditen wurden nicht erwirtschaftet und es kam in einigen Fällen sogar zu der Schließung von Fonds, so dass die Anleger nicht mehr auf ihr Kapital zugreifen konnten.
Häufig wurden die betroffenen Anleger bei der Zeichnung ihrer Fonds nicht ausreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt oder ihnen wurde nichts über an ihre Anlageberater fließende Rückvergütungen (sog. „Kick-Backs“) mitgeteilt. In solchen Fällen können Anlageberatungsfehler vorliegen. Anleger, die Opfer derartiger Fehler geworden sind, haben als Folge unter Umständen Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Finanzdienstleister, die sie beraten haben. Dann haben sie die Chance, so gestellt zu werden, als hätten sie die entsprechenden Beteiligungen nie erworben.
Ein solcher Anlageberatungsfehler soll nach einem Beschluss des Landgerichts Lübeck auch dann vorliegen, wenn der Anlageberater einem stark sicherheitsorientierten Anleger Anteile an einem offenen Immobilienfonds verkauft während zum Zeitpunkt der Beratung bereits bekannt ist, dass große offene Immobilienfonds geschlossen werden mussten. Die von einer Anlegerin verklagte Bank soll dieser nach dem Beschluss des Landgerichts einen Vergleich angeboten haben und sich bereit erklärt haben, ihr die gesamte Einlagesumme zurück zu gewähren und die Prozesskosten zu übernehmen.
Der Beschluss des Lübecker Landgerichts und seine Folgen machen deutlich, dass es sich für von einer Falschberatung betroffene Anleger durchaus lohnen kann, Schadensersatz einzufordern. Auch das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-12 O 81/11) und das Landgericht Berlin (Az. 27 O 627/11) entschieden Mitte 2012, dass Bankberater ihren Kunden ohne entsprechende Risikoaufklärung keinen offenen Immobilienfonds verkaufen dürfen und dass insbesondere auf das sog. „Schließungsrisiko“ und die damit verbundenen Folgen hingewiesen werden müsse.
Somit sollten insbesondere Anleger, denen bei der Zeichnung eines offenen Immobilienfonds dessen absolute Sicherheit sowie die ständige Verfügbarkeit ihres Kapitals versichert wurden, ihre Beteiligung durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt untersuchen lassen. Dieser kann einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen ihnen Schadensersatzansprüche zustehen und diese falls nötig auch gerichtlich verfolgen.
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