EuGH stärkt Rechte von Fluggästen
Fluggäste können nach neuem Urteil des Europäischen Gerichtshofs leichter Ausgleichzahlungen von Airlines bei Flugverspätungen erhalten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.02.2013 die Rechte von Reisenden bei Flugverspätungen gestärkt. Demnach ist für den Anspruch von Ausgleichszahlungen ausschließlich die Verspätung am Endziel maßgeblich und nicht die Abflugverspätung am Ausgangsflughafen oder die Verspätung bei einer Zwischenlandung. Demzufolge haben Flugreisende auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn sich der Abflug bzw. der Zwischenstopp nur leicht verspätete, es aber durch einen verpassten Anschlussflug zu einem deutlich verspäteten Eintreffen am Zielort kam. Die Betroffenen können, gemäß Nr. 261/2004 der Fluggastrechte-Verordnung, bei Verspätungen ab drei Stunden Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro einfordern.
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einer deutschen Reisenden und der Fluggesellschaft Air France vorausgegangen. Die Dame war mit der Fluglinie von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay geflogen. Der Abflug in Bremen hatte sich um zweieinhalb Stunden verzögert, dadurch verpasste sie ihre beiden Anschlussflüge und kam mit über elfstündiger Verspätung am Zielort an. Die Air France verweigerte ihr eine Ausgleichszahlung mit Verweis auf die nur zweieinhalbstündige Verspätung bei Abflug, diese sei allein maßgeblich und können keinen Schadensersatzanspruch begründen. Das Amtsgericht Bremen gab der Flugreisenden erstinstanzlich Recht und sprach ihre eine Ausgleichszahlung über 600 Euro zu. Die Air France legte Revision beim Bundesgerichtshof ein, der setzte das Verfahren aus und legte es direkt dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der EuGH betonte in seinem abschließenden Urteil, dass die Fluggastrechte-Verordnung der Stärkung der Verbraucherrechte diene und entsprechend ausgelegt werden müsse. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätungen sei deshalb im Sinne der Flugreisenden allein von der Verspätung am Zielort abhängig zu machen.
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