Abmahnung wegen fehlenden Impressum bei Facebook -LG Regensburg gibt sog. Massenabmahnern Recht
Sog. Massenabmahner haben sich jetzt erfolgreich gegen einen Abgemahnten vor dem Landgericht Regensburg, wegen eines fehlenden Impressums auf einer Facebook-Fanpage gewehrt (Az: 1 HK O 1884/12)
Was ist geschehen?
Eine Firma namens Revolutive Systems GmbH, welches im IT-Bereich tätig ist, mahnte einer andere Firma (im gleichen Wettbewerbssegment) aufgrund eines fehlenden Impressums nach § 5 TMG ab.
Die abgemahnte Firma wendete ein, dass gar kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt und die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, da die Revolutive Systems GmbH innerhalb von acht Tagen 181 Abmahnungen ausgesprochen hat.
Das LG Regensburg gab der Klage der abmahnenden Firma mit Urteil vom 17.01.2013 (Az: 1 HK O 1884/12) statt und sah sie als zulässig und begründet an.
a) Wettbewerbsverhältnis?
Es bejahte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis trotz einer großen räumlichen Distanz der beiden Unternehmen, die unter dem Aspekt von Internetdienstleistungen, die weltweit erbracht werden können, keine Rolle spiele. Diese Aussage ist wenig überraschend, denn soweit Waren auch im Internet angeboten werden, spielt die räumliche Nähe von Wettbewerbern einer eher untergeordnete Rolle.
b) Rechtsmißbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG?
Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht jedoch zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG ab.
Insbesondere führte das Gericht aus, dass die Versendung von 181 Abmahnungen binnen einer Woche nicht ausreichen, um eine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung zu begründen.
Diese Auffassung ist doch sehr überraschend. Zwar ist nicht gänzloich bekannt, was die beklagte Firma vorgetragen hat, um einen Rechtsmißbrauch zu „belegen“, jedoch sprechen bereits die Indizien eine deutliche Sprache. Allerdings muss diese eben von demjenigen der sich aus Rechtsmißbrauch beruft auch vorgetragen werden.
Bei 181 Abmahnungen innerhalb von einer Woche bejahte es diesen Umstand, sah darin jedoch noch keinen Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten. Wettbewerbsverstöße würden nicht von öffentlichen Behörden verfolgt, sondern obliege dies gerade gewerbetreibenden Mitbewerbern. Deshalb gehöre die Abmahntätigkeit der Wettbewerber zum System.
Mit Verweis auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 (Az. 129/06) könne ein Mitbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen, wenn sich diese Vielzahl auch wettbewerbswidrig verhält.
Daher läge nur ein Kriterium der Missbräuchlichkeit vor, welches für sich genommen kein gewichtiges sei.
Diese Entscheidung zeigt (mal wieder), dass das schon oftmals reflexartige Berufen aus Rechtsmissbrauch oftmals ins Leere geht.
Wenn Sie von Abmahnungen betroffen sind, machen sie keine Experimente.
Wichtig ist zunächst:
Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.
Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.
Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt.
Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien, wie die unsere die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.
Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Wettbewerbsrecht angezeigt.
Rechtsanwalt Sascha Tawil
Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter www.abmahnungsberater.de.
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Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtschutz. Gegründet 2005 haben wir weit über 7000 Filesharing-Abgemahnte erfolgreich verteidigt.
Rechtsanwalt Tawil ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und des Deutschen Anwaltsvereins
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