Unterlassungserklärung
Abmahnung Filesharing – Die strafbewehrte Unterlassungserklärung
Aktuell mahnen die Kanzleien Sasse & Partner, WeSaveYourCopyrights und Negele, Zimmer, Greuter, Beller erneut intensiv im Namen der Musik- und Filmindustrie ab.
Die Abmahnungen sind dringend ernst zunehmen. Die abmahnenden Rechteinhaber können ihre angezeigten Unterlassungsansprüche bei Fristablauf per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht gegen den abgemahnten Anschlussinhaber durchsetzen.
Zur Vermeidung der erheblichen Kosten auslösenden einstweiligen Verfügung ist daher ratsam, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fristgerecht prüfen zu lassen und ggf. durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu erfüllen. Dabei sollten man auf den Wortlaut der Unterlassungserklärung achten und nicht die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung unverändert abgeben.
Es ist dringend anzuraten eine Unterlassungserklärung abzugeben, die lediglich den Unterlassungsanspruch erfüllt und keine Schuldanerkenntnis beinhaltet.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat den Zweck, eine Wiederholungsgefahr nach einer bestimmten Rechtsverletzung auszuräumen.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Rechtsverletzung begangen worden ist, die vom Rechteinhaber nicht zu dulden ist. Im Falle einer bereits ausgeübten Rechtsverletzung, wird die Widerholungsgefahr grundsätzlich vermutet. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Verletzer die Wiederholungsgefahr ausräumen. Die Rechtsprechung sieht nur dann die Wiederholungsgefahr als ausgeräumt an, wenn eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart wird.
Da in den meisten Fällen die bereits vorgefertigten Unterlassungserklärungen sehr weit gefasst sind, kann nur empfohlen werden, diese juristisch sorgfältig prüfen zu lassen. Zu weit formulierte Unterlassungserklärungen führen oft zu enormen finanziellen Belastungen. Es ist daher dringend anzuraten eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die einerseits den Anforderungen zur Ausräumung der Widerholungsgefahr entspricht, andererseits die Rechte des Abgemahnten berücksichtigt und nicht unverhältnismäßig durch zu weite und unkonkrete Formulierungen gefährdet.
Sowohl die Abmahnung als auch die Abgabe der Unterlassungserklärung sollten daher ernst genommen werden und nur nach kompetenter Prüfung beantworten bzw. abgegeben werden.
Wir stehen Ihnen bei der Prüfung der Abmahnung und ggf. bei der Abgabe der Unterlassungserklärung zur Verfügung!
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