Anlegern können wegen falscher Voraussagen im Prospekt Schadensersatzansprüche zustehen
Mit Urteil vom 24.04.2012 erklärte der Bundesgerichtshof (BGH), dass Anleger aufgrund von Prognosefehlern im Prospekt unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen können.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Essen und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die am 23.04.12 verkündete Entscheidung der Karlsruher Richter (Az.: II ZR 211/09) bestätigte eine Haftung für Prognosefehler im Prospekt jedoch nur unter gewissen Einschränkungen. Sie führten aus, dass das Nichteintreten einer im Prospekt prognostizierten Entwicklung nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler sei, wenn die Prognose nicht auf sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus damaliger Sicht nicht vertretbar sei. So stellte der BGH klar, dass der Herausgeber eines Prospekts keine tatsächliche Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernehme, sondern nur dann hafte, wenn die im Prospekt enthaltene Prognose bereits aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen sei. Damit seien die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt.
Demzufolge übernehme der Herausgeber eines Prospekts keine tatsächliche Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung. Eine Haftung sei nur gegeben, wenn die im Prospekt enthaltene Prognose schon zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretbar gewesen sei. Eine ausreichende Gewährleistung der Interessen der Anleger sei damit bereits gegeben. Es sei nach dem Gesamtbild zu beurteilen, ob Angaben im Prospekt falsch oder lückenhaft seien. Das Gesamtbild richte sich nach der vom Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts. Es dürfe kein unrichtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, um das Beitreten des Anlegers zu bezwecken. Eher sei eine umfassende und verständliche Aufklärung über alle für seine Anlageentscheidung möglicherweise bedeutenden Umstände zwingend erforderlich.
Sollten Sie als Anleger also das Gefühl haben, Opfer von Prospektfehlern geworden zu sein, beauftragen Sie einen im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Dieser kann professionell nachprüfen, ob und inwieweit Sie diese Prospektfehler geltend machen können und möglicherweise sogar weitere Fehler für Sie aufspüren. Im Prospekt enthaltenen Fehler können zu einer Haftung führen, sodass Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann.
Es ist empfehlenswert, sich in einer solchen Sache möglichst schnell an einen Rechtsanwalt zu wenden, da Ihre Ansprüche womöglich aufgrund kurzer Verjährungsfristen verjähren könnten.
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