Bundesgerichtshof entscheidet hinsichtlich der Rückforderung ehebedingter Zuwendungen

Mit Urteil vom 19.09.2012 (XII ZR 136/10) bezog der Bundesgerichtshof zu der Bestimmung eines etwaigen Ausgleichsanspruches für ehebedingte Zuwendungen Stellung.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In dem zu entscheidenden Fall haben die Beteiligten bei der Eheschließung im Jahre 1999 die gesetzlich normierte Gütertrennung vereinbart und haben sich im Jahre 2007 wieder scheiden lassen. Daraufhin verlangte der Ehemann die von ihm gezahlten Darlehensraten für ein gemeinsames Darlehen, das wohl für ein Familienheim und weitere Aufwendungen für dessen Errichtung aufgenommen worden sein soll, im Wege der ehebedingten Zuwendungen von der Ehefrau zurück.

Der BGH stellte nun klar, dass dem Ehemann kein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehe. Ein solcher Anspruch könne nur bestehen, sofern vorab ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Gesellschaftsvertrag solle die Schaffung eines gemeinschaftlichen Wertes zum Inhalt haben, und müsse von beiden Parteien zunächst für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzt werden und solle ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören.

Nach Auffassung des BGH handelte es sich im vorliegenden Fall jedoch um sog. ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen, welchen die Vorstellung zugrunde liege, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde. Zudem seien solche Zuwendungen mitumfasst, die sonst um der Ehe willen oder als Unterhaltsbeitrag zur Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden.

Bei einer Scheidung kann unter Umständen die Möglichkeit bestehen, ehebedingte Zuwendungen wegen des sog. Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangen zu wollen. Hierfür ist nach Ansicht des BGH wohl nicht nur erforderlich, dass die Zuwendungen im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erbracht wurden. Dem Leistenden dürfe die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sein, sondern es müsse eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Indizien seien möglicherweise die Dauer der Lebensgemeinschaft und die noch vorhandene Vermögensgewinn beim Leistungsempfänger.

Eine Gütertrennung sollte nicht ohne vorherige Rechtsberatung vereinbart werden. Denn im Falle einer solchen Vereinbarung entstehen bei einer Scheidung keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche. Daher kann gerade für Unternehmer eine solche Vereinbarung attraktiv sein. Das vorliegende Urteil zeigt jedoch, dass auch ehebedingte Zuwendungen zurückverlangt werden könnten. Ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt kann ihren Fall umfassend prüfen und bedürfnisgerechte Lösungen erarbeiten.

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